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Achtung! Es gibt 2 verschiedene NUB-Verfahren

Das NUB-Verfahren beim InEK hat nichts mit dem NUB-Verfahren beim G-BA zu tun.

Mit der Einführung des G-DRG-Systems in Deutschland wurde eine datengetriebene Weiterentwicklung als „lernendes System“ implementiert. Für alle innovativen und besonders teuren Leistungen, für die beim InEK noch keine Kostendaten vorliegen und die sich damit der Weiterentwicklung entziehen, wurde für Krankenhäuser zusätzlich das „NUB-Verfahren“ nach § 6 Abs. 2 KHEntgG eingerichtet. Dieses Verfahren gibt Krankenhäusern die Möglichkeit, die Vergütung der hiervon betroffenen Behandlungsmethoden individuell mit den Kostenträgern zu verhandeln.

Sehr viel später wurden über das Sozialgesetzbuch (SGB V) mit dem § 137h zusätzliche Markteintrittshürden für bestimmte Neue Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren (NUB) etabliert. Dieses Verfahren wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) verantwortet.

Bitte verwechseln Sie die beiden NUB-Verfahren nicht, sie haben grundsätzlich unterschiedliche Ziele und erst einmal nichts miteinander zu tun.

Gerne prüfen wir individuell für Ihr Produkt, welches NUB-Verfahren relevant ist.

Finden Sie hier mehr Informationen zum NUB-Verfahren.

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