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Digitales Versorgungsgesetz am 7.11.2019 beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am 7.11.2019 das „Digitale-Versorgung-Gesetz“ (DVG) beschlossen.

Die Bundesregierung sieht in der Digitalisierung des Gesundheitswesens Chancen für die Gesundheitsversorgung der Bürgerinnen und Bürger. Mit dem digitalen Versorgungsgesetz will sie die Möglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger spürbar machen. 

So soll es für Patienten zukünftig möglich sein Gesundheits-Apps auf Rezept zu erhalten. Schon heute nutzten viele Patienten Apps, die sie z.B. dabei unterstützten, ihre Arzneimittel regelmäßig einzunehmen oder ihre Blutzuckerwerte zu dokumentieren. Patienten sollen sich diese Apps von ihrem Arzt verschreiben lassen können. Die Kosten dafür sollen die Gesetzlichen Krankenversicherungen tragen. Hierzu wird für die Hersteller der Zugang unbürokratisch erleichtert. Nachdem die App vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Datensicherheit, Datenschutz und Funktionalität geprüft wurde, wird sie ein Jahr lang vorläufig von der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. Während dieser Zeit haben die Hersteller Gelegenheit, dem BfArM nachzuweisen, dass die Versorgung der Patienten durch die App verbessert wird. Wird dieser Nachweis erbracht, kann der Hersteller den Vergütungsbetrag mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen verhandeln.

Darüber hinaus werden in dem Gesetz geregelt:

  • mehr Leistungserbringer (z. B. in der Pflege) an die Telematikinfrastruktur anzuschließen,
  • die Anwendung von Telemedizin zu stärken, z. B. durch die Ausweitung von Telekonsilien und eine Vereinfachung der Durchführung von Videosprechstunden,
  • Verwaltungsprozesse durch Digitalisierung zu vereinfachen,
  • Krankenkassen mehr Möglichkeiten zur Förderung digitaler Innovationen zu geben,
  • den Innovationsfonds mit 200 Millionen Euro pro Jahr fortzuführen und weiterzuentwickeln,
  • ein Verfahren zur Überführung erfolgreicher Ansätze aus Projekten des Innovationsfonds in die Regelversorgung zu schaffen sowie
  • eine bessere Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten für Forschungszwecke zu ermöglichen.

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