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Erweitertes § 137h-Verfahren startet später: Was bedeutet das für die NUB-Antragsrunde 2026-2027?

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat klargestellt, dass das erweiterte Verfahren nach § 137h SGB V noch nicht für die NUB-Antragsrunde 2026-2027 gilt.

Das NUB-Verfahren nach § 6 Abs. 2 KHEntgG bleibt ein zentraler Baustein für die Vergütung innovativer Medizintechnologien im deutschen Krankenhausmarkt. Mit den gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit dem Beitragssatzstabilisierungsgesetz sollten die Anforderungen an bestimmte NUB-relevante Verfahren über den § 137h SGB V erweitert werden.

Nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss klargestellt, dass das erweiterte Verfahren nach § 137h SGB V erst nach Inkrafttreten der angepassten Verfahrensordnung angewendet werden kann. Da diese Voraussetzung nicht vor dem 31. Oktober 2026 erfüllt wird, betrifft die Erweiterung die aktuelle NUB-Antragsrunde 2026-2027 noch nicht (sondern erst die NUB-Verfahren ab 2027-2028).

Die Verschiebung bedeutet, dass NUB-Anträge  in diesem Jahr letztmalig nach den bisherigen, nicht erweiterten Anforderungen gestellt werden können. Die Antragsfrist für NUB-Anträge nach § 6 Abs. 2 KHEntgG endet wie bisher am 31. Oktober.

 

Für das folgende NUB-Verfahren 2027-2028 sollten Hersteller innovativer Medizinprodukte bereits heute prüfen, ob ihre Technologien künftig unter die erweiterten Bewertungsanforderungen fallen könnten und welche Evidenz für eine erfolgreiche Reimbursement-Strategie erforderlich sein wird. 

 

Healthcare Heads unterstützt MedTech-Unternehmen, Investoren und Market-Access-Verantwortliche dabei, regulatorische Veränderungen frühzeitig einzuordnen, die Auswirkungen auf bestehende Reimbursement-Strategien zu bewerten und die nächsten Schritte im NUB-Prozess vorzubereiten.

Sie möchten wissen, welche Bedeutung die aktuellen Entscheidungen für Ihr Produkt oder Ihre NUB-Strategie haben? Sprechen Sie uns gerne an.

Autor: Healthcare Heads GmbH

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