Das NUB-Verfahren nach § 6 Abs. 2 KHEntgG bleibt ein zentraler Baustein für die Vergütung innovativer Medizintechnologien im deutschen Krankenhausmarkt. Mit den gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit dem Beitragssatzstabilisierungsgesetz sollten die Anforderungen an bestimmte NUB-relevante Verfahren über den § 137h SGB V erweitert werden.
Nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss klargestellt, dass das erweiterte Verfahren nach § 137h SGB V erst nach Inkrafttreten der angepassten Verfahrensordnung angewendet werden kann. Da diese Voraussetzung nicht vor dem 31. Oktober 2026 erfüllt wird, betrifft die Erweiterung die aktuelle NUB-Antragsrunde 2026-2027 noch nicht (sondern erst die NUB-Verfahren ab 2027-2028).
Die Verschiebung bedeutet, dass NUB-Anträge in diesem Jahr letztmalig nach den bisherigen, nicht erweiterten Anforderungen gestellt werden können. Die Antragsfrist für NUB-Anträge nach § 6 Abs. 2 KHEntgG endet wie bisher am 31. Oktober.
Für das folgende NUB-Verfahren 2027-2028 sollten Hersteller innovativer Medizinprodukte bereits heute prüfen, ob ihre Technologien künftig unter die erweiterten Bewertungsanforderungen fallen könnten und welche Evidenz für eine erfolgreiche Reimbursement-Strategie erforderlich sein wird.
Healthcare Heads unterstützt MedTech-Unternehmen, Investoren und Market-Access-Verantwortliche dabei, regulatorische Veränderungen frühzeitig einzuordnen, die Auswirkungen auf bestehende Reimbursement-Strategien zu bewerten und die nächsten Schritte im NUB-Prozess vorzubereiten.
Sie möchten wissen, welche Bedeutung die aktuellen Entscheidungen für Ihr Produkt oder Ihre NUB-Strategie haben? Sprechen Sie uns gerne an.
Autor: Healthcare Heads GmbH
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