Das NUB-Verfahren nach §6 Abs. 2 KHEntgG bleibt ein zentraler Baustein für die Vergütung innovativer Medizintechnologien im deutschen Krankenhausmarkt. Mit den gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit dem Beitragssatzstabilisierungsgesetz sollten die Anforderungen an bestimmte NUB-relevante Verfahren über den § 137h SGB V erweitert werden.
Nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss klargestellt, dass das erweiterte Verfahren nach § 137h SGB V erst nach Inkrafttreten der angepassten Verfahrensordnung angewendet werden kann. Da diese Voraussetzung nicht vor dem 31. Oktober 2026 erfüllt wird, betrifft die Erweiterung die aktuelle NUB-Antragsrunde für das Jahr 2027 noch nicht.
Für Krankenhäuser und MedTech-Unternehmen bleibt damit zunächst der bestehende Verfahrensrahmen bestehen. NUB-Anfragen können weiterhin wie gewohnt über das InEK-Datenportal eingereicht werden.
Die Verschiebung verschafft Unternehmen zwar Zeit, sollte jedoch nicht mit einem Aufschub der strategischen Vorbereitung verwechselt werden. Insbesondere Hersteller innovativer Medizinprodukte sollten bereits heute prüfen, ob ihre Technologien künftig unter die erweiterten Bewertungsanforderungen fallen könnten und welche Evidenz für eine erfolgreiche Reimbursement-Strategie erforderlich sein wird.
Healthcare Heads unterstützt MedTech-Unternehmen, Investoren und Market-Access-Verantwortliche dabei, regulatorische Veränderungen frühzeitig einzuordnen, die Auswirkungen auf bestehende Reimbursement-Strategien zu bewerten und die nächsten Schritte im NUB-Prozess vorzubereiten.
Sie möchten wissen, welche Bedeutung die aktuellen Entscheidungen für Ihr Produkt oder Ihre NUB-Strategie haben? Sprechen Sie uns gerne an.
Autor: Healthcare Heads GmbH
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