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Fehlstart für die Hybrid-DRGs

Hybrid-DRGs lassen sich nicht abrechnen.

Bereits im Herbst 2017 wurden Hybrid-DRGs in einem Modellprojekt durch die Techniker Krankenkasse in Deutschland eingeführt. 2021 kündigte die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ an, Hybrid-DRGs zur sektorengleichen Vergütung deutschlandweit einführen zu wollen, was Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach am 6.12.2022 auf dem Deutschen Krankenhaustag im Rahmen der Medica noch einmal persönlich bekräftigte. Tatsächlich wurde dann auch zeitnah am 8.12.2022 mit Wirkung zum 1.1.2023 das entsprechende Gesetz verabschiedet.

Zu diesem Zeitpunkt war jedoch noch nicht klar, wie eine Hybrid-DRG definiert, kalkuliert und vergütet werden sollte. Deswegen wurde im Gesetz den Vertragspartnern der Selbstverwaltung auf Bundesebene bis zum 31.3.2023 Zeit gegeben, die Vergütungsbestandteile und die Kalkulationsmethodik zu Hybrid-DRGs zu definieren. Dies scheiterte jedoch.

In der Folge wurde nun eine Ersatzvornahme durch das Bundesministerium für Gesundheit erwartet und das BMG übermittelte in einem sogenannten Startkatalog Leistungen per OPS-Kodes an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Damit wurden die Leistungen, für die eine Hybrid-DRG kalkuliert werden sollte definiert. Entsprechend dieser Vorgaben wurde vom InEK kalkuliert und die Vergütungsbeträge vom BMG in der Verordnung kommuniziert.

Jedoch wurden hier offensichtlich zahlreiche Details nicht bedacht oder geregelt, denn mehr als ein Jahr nach ihrer gesetzlichen Einführung, können immer noch nicht alle Hybrid-DRGs abgerechnet werden. Das bedeutet die Leistungen können auch stationär nicht mehr erbracht und wie bisher abgerechnet werden.  Betroffen sind z.B. bestimmte Versorgung von Leisten- und anderen Gewebebrüchen, verschiedene kleine Eingriffe an den Harnorganen oder Eierstöcken oder Arthrodesen (Gelenkversteifungen z.B. im Zehengelenksbereich).

Darüber hinaus wurde außerdem nicht bedacht, dass Behandlungsfälle typischerweise nicht nur durch einen einzelnen OPS-Kode definiert sind, sondern mehrere OPS-Kodes haben können. Man hatte das bekannte und typische Phänomen im DRG-System „die Mindervergütung bei Mehrleistung“ nicht bedacht. Dieses Phänomen führt dazu, dass z.B. Behandlungsfälle mit beidseitigem Hernieneingriffen, bzw. rezidiv Hernien auf einer Seite schlechter gestellt werden.

Sind Sie und Ihre Produkte davon betroffen?
Sind Sie auf der Suche nach Möglichkeiten, wie die Vergütung durch Hybrid-DRGs angepasst werden kann?

Weiterentwicklungsanträge zum DRG-System bieten hier eine Möglichkeit. Für das Jahr 2024 können Anträge nur noch bis Ende Februar/Ende März eingereicht werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bei Fragen zu diesem Thema nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf, wir unterstützen Sie.

Autor: Healthcare Heads GmbH

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